SoftExpress - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der SoftExpress GmbH.
1.1
Unsere Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die der Kunde bei Bestellung als verbindlich anerkennt. Ergänzend gelten die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller.
1.2
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3
Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.
1.4
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
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2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere verbindliche Annahme der Kundenbestellung zustande. Der Kunde verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung, § 151 Satz 1 BGB. Über den Vertragsabschluss wird der Kunde entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder spätestens durch Auslieferung der bestellten Ware informiert.
2.2
Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.
2.3
Sollten wir nach Vertragsabschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr bei uns verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, können wir entweder eine gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt vom Vertrag werden bereits erhaltene Zahlungen erstattet.
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3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Installation, Einweisung und Montage, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2
Unsere Preise sind aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise für Vorleistungen (Wareneinsatz, Material, Steuern, Abgaben usw.) kalkuliert. Wenn Preisänderungen für Vorleistungen zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit eintreten, sind wir zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Gehört das Geschäft nicht zum kaufmännischen Betrieb des Bestellers, besteht die Berechtigung nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung mehr als 4 Monate liegen.
3.3
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlung nach dem Eingang bei uns. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzüglich aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.
3.5
Bei Bestellungen unter einem Warenwert von unter 100,00 € berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 10,00 €.
3.6
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
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4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
4.1
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem selben Rechtsverhältnis berechtigt.
4.2
Bei von Kunden nachgewiesenen Mängeln ist er zur Zurückbehaltung der Zahlung nur berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung, steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Leistung steht.
4.3
Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen, soweit § 354 a HGB nicht anwendbar ist.
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5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug
5.1
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2
Unsere Lieferpflicht steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.
5.3
Von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Das gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (siehe Ziffer 5.2), höhere Gewalt, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Einfuhrbehinderungen, Energie und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten des Kunden. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet wird. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.
5.4
Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt auch ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder von unserer Seite ein Nachtragsangebot unterbreitet wird, nachdem sich Annahmen in unserem Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.
5.5
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.6
Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgemäß ab, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über die Kaufsache zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 10 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5.7
Teillieferungen und Teilleistungen mit den entsprechenden Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
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6. Versand; Gefahrübergang
6.1
Soweit der Versand nicht durch unsere eigenen Fahrzeuge vorgenommen wird, erfolgen alle Sendungen, unabhängig von der Regelung der Transportkosten, auf Gefahr des Kunden. Der Gefahrübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch uns an den Frachtführer oder sonstigen Versandbeauftragten bzw. den Kunden. Wird die Ware auf unsere Anweisung unmittelbar von unserem Vorlieferanten an den Kunden zur Versendung gebracht, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware durch den Vorlieferanten an den Frachtführer, sonstigen Versandbeauftragten oder Kunden über.
6.2
Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung abdecken.
6.3
Bei Versendung durch uns behalten wir uns die Wahl des Versandweges und die Versandart vor.
6.4
Bei Rücksendungen an uns geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware in unseren Geschäfts- bzw. Lagerräumen auf uns über. Dies gilt nicht beim Verbrauchsgüterkauf.
7.1
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2
Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Kunden wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
7.3
Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Falls die Nacherfüllung nach 2 Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist von mindestens 2 Wochen endgültig fehl schlägt, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Kunden auf Schadenersatz bleibt unberührt. Unsere Pflicht, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware; das Recht des Kunden, Ersatz der Aufwendungen beim Rücktritt zu verlangen (§ 478 Abs. 2 BGB) bleibt hiervon unberührt.
7.4
In Abweichung von 7.3 gilt bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware dritter Hersteller sowie bei der Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen, dass wir zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unsere Lieferanten, den Hersteller oder sonstige Dritte an den Kunden abtreten können. Der Kunde muss vor der Geltendmachung seines Rechtes auf Nacherfüllung durch uns Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadenersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung unseren Lieferanten oder den Hersteller notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadenersatz oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Das Gleiche gilt auch dann, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.
7.5
Im Falle von Eingriffen des Kunden in die Ware, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.
7.6
Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Fall der Mängelhaftung nicht vorliegt, sind wir berechtigt, alle Aufwendungen, die bei der Prüfung entstanden sind, ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu unseren jeweils gültigen Servicepreisen berechnet.
8.1
Für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Alle übrigen Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres. Das gilt auch für Ansprüche wegen Rechtsmängeln.
8.2
Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.
9.1
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in 9.1 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach Ziffer 9.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.3
Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen und eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Wir sind ohne Anmahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern und infolge dessen seine Erfüllungsverpflichtung gefährdet ist. Die Rücktrittsvoraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüchen, Wechsel- und Scheckprotesten erfolgen oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn diese Voraussetzungen bereits bei Vertragsabschluss vorgelegen haben, uns jedoch nicht bekannt waren.
11.1
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
11.2
Im übrigen vereinbaren wir für alle weiteren von uns gelieferten und bereits gezahlten Waren ein Sicherungseigentum wegen aller aus der Geschäftsverbindung noch bestehender Forderungen. Die Übergabe der Ware wird dadurch ersetzt, dass der Kunde zum kostenfreien Besitz der Sachen berechtigt ist (Besitzkonstitut).
11.3
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, es auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
11.4
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
11.5
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages, einschließlich Mehrwertsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.6
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
11.7
Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
11.8
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
12.1
Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Kaufsache keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat uns von allen gegen ihn aus diesen Gründen erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
12.2
Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde uns von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten, die uns aufgrund der Inanspruchnahme von Dritten wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte entstehen, sind vom Kunden zu übernehmen und angemessen zu bevorschussen.
Von uns gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Kunde allein verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden, für die Exportbeschränkungen gelten. Der Kunde wird andernfalls nach unserer Wahl die Ware an unserem Versendeort abholen oder eine Ersatzadresse benennen.
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14. Gerichtsstand; Erfüllungsort
14.1
Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, so ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
14.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14.3
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
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Allgemeine Einkaufsbedingungen
1
Sofern wir Teile beim Lieferanten bestellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3
An Werkzeugen behalten wir uns Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwaige erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
4
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
Stand vom 09.08.2011